Allgemeine Geschäftsbedingungen

Angebote und Leistungen der Metropol-Gruppe UG (haftungsbeschränkt) (folgend Metropol-Gruppe genannt) erfolgen aufgrund folglich genannter Bedingungen. Der Auftraggeber stimmt diesen Bedingungen mit der Unterzeichnung des Auftrages oder der Bestätigung des Auftrages per Email zu. Es ist nicht notwendig, dass wir dem Auftrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beifügen. Es gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Metropol-Gruppe und ihren Vertragspartnern (Kunden) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftrages. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Absprachen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages, der zwischen einem Kunden und der Metropol-Gruppe abgeschlossen wird, gleichgültig, ob dieser Lieferungen, Planung oder sonstige Leistungen durch die Metropol-Gruppe zum Gegenstand hat. Spätestens mit Entgegennahme der Ware/Leistung gelten diese als angenommen. Entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Freie Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabsprachen zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen. Höhere Gewalt, technische Störungen, Betriebseinstellung, Streiks, Nichtlieferung oder Lieferverzug des Vorlieferanten, Maßnahmen von Behörden und ähnliche unvorhersehbare Ereignisse entbinden die Metropol-Gruppe von der Erfüllung geschlossener Verträge. Änderungen technischer Eigenheiten/Angaben von Artikeln oder des Programmangebots behalten wir uns jederzeit, ohne Vorankündigung und ohne öffentliche Bekanntgabe vor.

Die AGB der Metropol-Gruppe sind auf der firmeneigenen Homepage www.metropol-gruppe.de jederzeit einzusehen.

Auf Anfrage des Auftraggebers können die AGB, bei Vertragsabschluss, auch in gedruckter Form an alle Vertragsparteien ausgehändigt werden.

  • 2. Vertragsabschluss, Angebote

    Unsere Angebote sind, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, stets freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge werden mit Zusendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Rechnung, spätestens mit Ausführung/Zusendung der Lieferung bzw. der Leistung rechtskräftig.

  • 3. Zahlung

    Bei Auftragserteilung sind vom Auftraggeber Zahlungen wie folgt zu leisten: 100% Vorkasse - sofort fällig nach Auftragsbestätigung
    Andernfalls gelten die Regelungen laut entsprechendem Angebot.

  • 4. Inanspruchnahme von Geräten und technischen Einrichtungen

    a) Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten Geräte und technischen Einrichtungen ausschließlich zu dem im Vertrag festgelegten Zweck zu verwenden.

    b) Als Auslieferungsort für sämtliche Leistungen gilt der Geschäftssitz von der Metropol-Gruppe, soweit vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. c) Der Kunde ist verpflichtet sich von der Vollständigkeit und der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der vermieteten Geräte und technischen Einrichtungen einschließlich des Zubehörs unmittelbar nach Übernahme zu überzeugen. Spätere als bei Auslieferung oder Übergabe vorgebrachte Mängelrügen oder die Berufung auf Fehlmengen sind ausgeschlossen.

    d) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Geräte und technischen Einrichtungen pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu verwahren und zurückzugeben.

  • 5. Fachpersonal

    a) Zur Planung, Anlieferung, Aufbau, Abbau und Bedienung setzt die Metropol-Gruppe gegebenenfalls externes Fachpersonal ein.

    b) Sofern vertraglich zwischen der Metropol-Gruppe und dem Kunden nicht anders vereinbart, steht der Kunde zum Fachpersonal in keinem eigenen Vertragsverhältnis und ist diesem gegenüber nicht weisungsberechtigt.

    c) Der Kunde setzt das Fachpersonal vor Beginn des Aufbaus von allen behördlichen Auflagen, Sicherheitsbestimmungen, sowie örtlichen als auch sonstigen Besonderheiten, die mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehen, in Kenntnis. Verletzt der Kunde diese Informationspflichten sind im Schadensfall der Metropol-Gruppe und das interne sowohl als auch das externe Fachpersonal von jeder Haftung frei, sofern der Schadeneintritt auf die fehlenden oder mangelhaften Informationen zurückzuführen ist.

    d) Setzt der Kunde eigenes Fachpersonal ein, geschieht das aufgrund eines gesondert mit dem Fachpersonal zu schließendem Vertrag außerhalb der Rechtsbeziehungen zwischen der Metropol-Gruppe und dem Kunden.

    e) Die Vergütung von Dienstleistungen, insbesondere Planung, Montage und Betreuung von techn. Einrichtungen, durch Fachpersonal werden anhand sogenannter Tagessätze (TG) berechnet. Diese beinhalten An- und Abfahrt, sowie Pausen und dürfen einen zeitlichen Rahmen pro Person von 10 Stunden nicht überschreiten. Ausgangs- und Zielort dieser Tagessätze ist der Geschäftssitz von der Metropol-Gruppe, es sei denn das Fachpersonal ist in einem Hotel untergebracht, hier gilt das Hotel als Ausgangs- und Zielort. Eventuell anfallender Mehraufwand wird mit 2/10 des Tagessatzes berechnet. Sofern die Höhe des Entgelts für ein Tagessatz nicht gesondert vereinbart wurde, ist die Metropol-Gruppe berechtigt die Zahlung eines angemessenen Entgelts pro Tagessatz zu verlangen.

  • 6. Urheber- und Leistungsschutz

    Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Herstellung, Überspielung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen notwendigen Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstigen Rechte auf seine Kosten zu erwerben. Der Kunde garantiert, dass er diese Rechte besitzt und stellt die Metropol-Gruppe von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung hergeleitet werden. Dies betrifft insbesondere auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung.

  • 7. Gefahrtragung, Haftung des Kunden, Versicherung

    a) Mit der Übergabe der Mietsache geht bis zur Rücknahme der überlassenen Geräte die Gefahr auf den Kunden über. Dieser haftet auch insbesondere für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der überlassenen Geräte vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur Rücknahme. Der Kunde trägt das Transport- und Versandrisiko, soweit nicht die überlassenen Geräte durch die Metropol-Gruppe zum Veranstaltungsort gebracht werden.

    b) Die überlassenen Gegenstände gelten als zurückgenommen, wenn der Verwender die Rücknahme ausdrücklich erklärt.

    c) Während der Mietzeit gehen notwendige Reparaturen, soweit sie nicht auf der normalen Abnutzung beruhen, zu Lasten des Kunden. Dieser ist verpflichtet der Metropol-Gruppe unverzüglich von sämtlichen auftretenden Schäden schriftlich und mündlich Anzeige zu erstatten.

    d) Notwendige Reparaturen sind zwingend mit der Metropol-Gruppe abzustimmen und in jedem Falle fachmännisch auszuführen.

    e) Der Kunde ist verpflichtet, umgearbeitete Mietsachen nach Ablauf der Mietzeit auf eigene Kosten in den früheren Zustand zurückzuversetzen.

    f) Der Kunde haftet gegenüber der Metropol-Gruppe für sämtliche Schäden und Aufwendungen, die diesem durch Handlungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Beauftragten und Arbeitnehmer entstehen. Die Haftung des Kunden umfasst auch mittelbare Folge- und Ausfallschäden, die der Metropol-Gruppe durch das Schadensereignis entstehen (z.B. Umsatz bzw. Vermietungsausfälle).

    g) Anfallende Kosten für Reinigung, korrektes Aufwickeln der Kabel und Beseitigung äußerlicher Schäden (z.B. Kratzer) am zurückgelieferten Mietmaterial werden nicht unter 20,00 € berechnet.

    h) Der Kunde ist der Metropol-Gruppe gegenüber zur Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, insbesondere der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Die allgemeinen Regeln der Technik sind zu beachten und einzuhalten.

    i) Der Kunde hat die Mietsache gegen alle Risiken ausreichend zu versichern.

  • 8. Mietzeit, Verspätete Rückgabe, Bezahlung
a) Die vertraglich vereinbarte Mietzeit beinhaltet sowohl den Tag der Bereitstellung als auch den Tag der Rückgabe der Geräte.

    b) Für den Fall verspäteter Rückgabe haftet der Kunde gegenüber der Metropol-Gruppe auch ohne Verschulden auf Ersatz sämtlicher Schäden, die diesem hierdurch entstehen (entgangener Gewinn bei Weitervermietung, Mietausfall). Mindestens schuldet der Kunde jedoch denjenigen Mietpreis, der für die Zeitspanne der geschuldeten und der tatsächlich erfolgten Rückgabe angefallen wäre.

    c) Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonto spätestens zum vereinbarten Mietbeginn fällig. Die Metropol-Gruppe ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es insbesondere im bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. Der Vertragspartner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er bei Fälligkeit nicht zahlt. In diesem Fall ist die Metropol-Gruppe berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

  • 9. Kündigung

    a) Der Kunde ist unter Beachtung der Regelung in Pkt.

    b) jeder Zeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    c) Für den Fall der Kündigung/Stornierung schuldet der Kunde der Metropol-Gruppe die vereinbarte Vergütung in Höhe von:
    00 % 50 % 75 % 100%
    bis 30 Tage vor Auftragsbeginn bis 14 Tage vor Auftragsbeginn bis 7 Tage vor Auftragsbeginn bis 3 Tage vor Auftragsbeginn sowie die volle Vergütung bei späterer Kündigung.
c) Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen.

  • 10. Allgemeiner Haftungsausschluss

    Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht ein Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist und Ansprüche aus Produkthaftung oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend macht. Dies gilt auch für das eigene Verschulden etwaiger Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB haftet der Verwender auch nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte).

  • 11. Konkreter Haftungsausschluss

    a) Der Kunde hat die Mietsachen in einem ordnungsgemäßen und technisch einwandfreien Zustand übernommen. Die Metropol-Gruppe übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die dem Kunden durch Störungen oder den Ausfall der Mietsachen entstehen. Dies gilt gleichfalls für solche Schäden Dritter, die die Mietgegenstände nutzen.

    b) Die Metropol-Gruppe übernimmt keine Gewähr für die Arbeit der Techniker, wenn diese vom Kunden mit der Betreuung der zur Verfügung gestellten Geräte durch eigenen Vertrag z.B. wie unter Pkt. 4d beauftragt sind.

    c) Kann die Metropol-Gruppe durch nicht von sich zu vertretende Umstände (Einwirkung höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, behördlicher Anordnungen, Unterbrechung infolge Stromausfall oder Stromschwankungen, technische Störungen oder ähnliches) die vertraglichen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang oder nicht zum vereinbarten Termin erfüllen, steht dem Kunden kein Recht auf Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Zurückhaltung seiner Leistungen zu.

    d) Werden auf den zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen Bild-, Ton- oder sonstige Aufzeichnungen hergestellt, überspielt oder überarbeitet, übernimmt die Metropol-Gruppe lediglich die Verpflichtung, diese Arbeiten fachmännisch durchzuführen. Eine Haftung von der Metropol-Gruppe für Mängel der Arbeitsergebnisse, die auf der technischen oder qualitativen Beschaffenheit des verwendeten Bild- oder Tonmaterials beruhen, ist ausgeschlossen.

    e) Für die Fälle, in denen durch den Verwender schuldhaft Beschädigungen am überlassenen Film oder Bandmaterial entstehen oder dieses abhandenkommt beschränkt sich die Haftung des Verwenders auf die Neulieferung von Rohmaterial in entsprechender Menge.

    f) Schadensersatz durch technische Probleme leistet die Metropol-Gruppe nur nach eigenem Ermessen und nur im Rahmen von Wertminderungen (s. § 2 Gewährleistung). Im Übrigen ist die Haftung von der Metropol-Gruppe auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

  • 12. Gewährleistung

    Für Verträge mit Verbrauchern gilt die gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten ab Kaufdatum. Bei Rechtsgeschäften im Großhandelsbereich (z.B. mit Wiederverkäufern), also nicht mit Verbrauchern, behalten wir uns vor, die Garantie- /Gewährleistungsfrist für einzelne Produkte einzuschränken. Gebrauchtartikel, Verschleißartikel und Verbrauchsmaterial sind generell von der Garantie ausgenommen, es sei denn, es liegen eindeutige Materialfehler vor. In Einzelfällen kann eine zusätzliche Garantie unter Vorbehalt nach Bestätigung durch den Hersteller/Lieferanten erfolgen.

  • Für Gewährleistungsfälle gilt wie folgt:

    a) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei der Metropol-Gruppe entweder schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstands Gewähr aufgrund des Kaufvertrags geleistet.

    b) Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass – der Käufer einen Fehler nicht gemäß Ziffer a) angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder – der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder – in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung weder der Metropol-Gruppe noch der Hersteller genehmigt hat oder – der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Im Gewährleistungsfall leisten wir nach unserem Ermessen Nachbesserung, Tausch oder Gutschrift. Macht der Kunde (Verbraucher) von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch und verlangt Wandlung, so behalten wir uns bei der Gutschrift/Auszahlung Abzüge für Abnutzungen o.ä. vor. Wird während der Gewährleistungsfrist eine Ware unberechtigt als fehler- oder mangelhaft eingesandt, berechnen wir für die Prüfung eine Pauschal in Höhe von € 50,00 zzgl. der Versandauslagen. Rücksendungen ohne Vorankündigung sind grundsätzlich frei an uns zurückzusenden. Für Rücksendungen, die für den Kunden auf Grund gesetzlicher Regelungen kostenfrei bleiben sollen, entscheidet die Metropol-Gruppe über die Versandart.

  • 13. Eigentumsvorbehalt

    Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer Eigentum von der Metropol-Gruppe. Es gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Gewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt für die Forderungen, der Metropol-Gruppe aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Bei Warenrückforderungen aufgrund von Zahlungsverzug bzw. Zahlungsunfähigkeit des Käufers / Kunden sind wir berechtigt, etwaige Abnutzungen, Schäden und Wertverluste geltend zu machen.

  • 14. Reise-/Übernachtungskosten

    Alle anfallenden Reisekosten und Reisezeiten, sowie notwendige Übernachtungskosten werden generell zusätzlich nach Aufwand berechnet. Übernachtungskosten inkl. Frühstück, Taxi, Bahn- und Flugreisen werden nach angefallenem Aufwand weiterberechnet.
Pro mit dem Pkw gefahrenem Kilometer werden 0,40€ in Rechnung gestellt.

    Im Falle von Terminverschiebungen durch den Auftraggeber trägt dieser die nicht stornier baren Reisekosten und eventuell anfallende Stornokosten.

    Bei Montage und Betreuung durch Fachpersonal, gebucht über die Metropol-Gruppe, hat der Kunde für die Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Speisen, auch vegan bzw. vegetarisch (3x täglich) und Getränken(jederzeit) auf seine Kosten zu sorgen. Auf Allergene ist strikt zu achten. Bei jeglicher Missachtung wird dem Kunden eine Entschädigung, welche sich nach den anfallenden Ausgaben richtet, jedoch mind. mit dem regional geltenden Verpflegungspauschale.

    Ist der Ort der Veranstaltung mehr als 50km vom Geschäftssitz von der Metropol-Gruppe entfernt, muss dem Fachpersonal eine Unterkunft gestellt werden. Sofern nicht anders vereinbart hat der Kunde pro Person und Nacht ein Zimmer in einem Hotel (mind. 4-Sterne Standard) zu stellen.

  • 15. Aufrechnungsverbot

    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Aufrechnungen oder Zurückbehaltung zu veranlassen, es sei denn, die Gegenforderungen sind von der Metropol-Gruppe nicht bestritten. Hierbei bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung beider Vertragsparteien.

  • 16. Rücktrittsvorbehalt

    Modifiziert der Auftraggeber seine Wünsche in einem erheblichen Umfang nach Vertragsabschluss, so behält sich die Metropol-Gruppe das Recht vor, von dem Auftrag zurückzutreten. Die Definition und Beurteilung des modifizierten Umfangs liegt bei der Metropol-Gruppe, um dem Risiko eines Lieferverzugs entgegenzuwirken. Der Metropol-Gruppe steht es nach eigener Beurteilung frei, während der Angebotsphase sowie bestätigtem Auftrag jederzeit zurückzutreten, wenn Gefahr für Leib & Leben, nicht zumutbare Arbeitsbedingungen bestehen sowie keine Einigung zwischen Auftraggeber und der Metropol-Gruppe zustande kommt.

  • 17. Datenschutz

    Wenn Sie mit der Metropol-Gruppe in Kontakt treten, verarbeiten und nutzen wir nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes persönliche Daten, soweit dies für unsere Geschäftsbeziehung, insbesondere zur Abwicklung Ihres Auftrages und Pflege der Kundenbeziehung notwendig ist. Eine Weitergabe an Dritte kann ausschließlich bei der Auslieferung stattfinden. Ansonsten findet eine Weitergabe an Dritte nicht statt, es sei denn die Metropol-Gruppe ist aufgrund bestehender Gesetze dazu verpflichtet. Sie haben jederzeit das Recht unentgeltlich den Datenbestand, der bei der Metropol-Gruppe hinterlegt ist, bezüglich Ihrer Person, einzusehen. Ferner haben Sie das Recht uns zu einer Löschung dieser Daten zu veranlassen.

  • 18. Recht, Gerichtsstand

    Es gilt das deutsche Recht. Berlin ist Gerichtsstand.

  • 19. Salvatorische Klausel

    Diese Bedingungen bleiben auch dann verbindlich, sobald einzelne Paragraphen oder Punkte unwirksam werden.